Gestern, am 15.11.22, wurde in Bayern eine neue Allgemeinverfügung im Rahmen des Vollzugs des Infektionsschutzgesetzes veröffentlicht.
Insbesondere wurde die Isolationspflicht aufgehoben, dafür wurde eine Maskenpflicht eingeführt. Den genauen Gesetzestext finden Sie hier.
Auszug aus den wichtigsten Neuerungen für positiv getestet Personen:
- Maskenpflicht (mindestens medizinischer Mund-Nasen-Schutz) für Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren. Empfohlen wird das Tragen einer FFP2-Maske.
- Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Ausnahmen gelten für heilpädagogische Tagesstätten.
- Tätigkeits- und Betretungsverbote in großen Gemeinschaftsunterkünften (zum Beispiel Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber, Justizvollzugsanstalten) für Beschäftigte, Betreiber, ehrenamtlich Tätige sowie Besucherinnen und Besucher.
Diese Regeln gelten unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses. Sie enden frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen