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Update 29.04.2025: Bundesweite Einführung der ePA für alle – elektronische Patientenakte

ePA für alle startet am 29.04.2025 – Hochlaufphase

Seit dem 15. Januar 2025 gibt es die „elektronische Patientenakte für alle“, kurz „ePA für alle“. Alle GKV-Versicherten in Deutschland haben automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) von ihrer Krankenkasse erhalten, sofern sie nicht widersprochen haben.
Nach Abschluss einer Testphase steht nun ab dem 29. April 2025 die bundesweite Einführung der ePA für alle an. Schrittweise werden Software-Updates zur Nutzung der ePA für (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken und Krankenhäuser in ganz Deutschland bereitgestellt.

Auch in unserer Praxis startet der Testbetrieb. Bitte beachten Sie: die ePA ist als langfristiges Projekt ausgelegt und wird sich nur allmählich befüllen.
Daten aus Ihrer Behandlung stellen wir auf Anfrage für Sie ein, wenn sie von uns elektronisch vorliegen und von unserer Praxis erhoben wurden (z.B. Laborwerte oder der BMP, der Bundeseinheitliche MedikationsPlan).
Im ersten Schritt werden alle Verordnungen, die als elektronische Verordnung erfolgen (z.B. das eRezept) automatisiert in die ePA hochgeladen und dort in der eML, der elektronischen Medikationsliste gespeichert.

Tipps:
  • In ihrer ePA-App können Versicherte Hausärztinnen und -ärzten zeitlich unbegrenzten Zugriff “einstellen”. Überdenken Sie, ob Sie uns diese Option ermöglichen wollen.
  • Versicherte haben die Möglichkeit, ihre Daten in der ePA-App selbst zu verschatten/verbergen: nutzen Sie diese Option, um ihre besonders sensiblen Daten zu schützen
Ausblick:

Aktuell gehen Bundesgesundheitsministerium und Gematik davon aus, dass spätestens bis 1. Oktober alle Praxen technisch in der Lage sind, die ePA zu befüllen. Erst ab dann wird die Nutzung zur Pflicht.

Hilfreiche Links zum Thema ePA

ePA-Infoseite der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns
ePA-Infoservice der Gematik zu den ePA-Apps der gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherer
ePA-FAQ Infoservice der Gematik – eine umfangreiche Fragensammlung

Für alle weiteren Fragen rund um ihre ePA wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

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Update 27.01.2025: Informationen zur ePA – elektronische Patientenakte

ePA bislang nur in wenigen Pilotpraxen

Seit dem 15. Januar 2025 gibt es die „elektronische Patientenakte für alle“, kurz „ePA für alle“. Im Realbetrieb wird die ePA in verschiedenen Pilotpraxen bundesweit getestet.

Wenn der Betrieb für alle startet, werden wir Sie hier und/oder durch Praxisaushang informieren.

Hilfreiche Links zum Thema ePA

ePA-Infoseite der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns
ePA-Infoservice der Gematik zu den ePA-Apps der gesetzlichen Krankenkassen und privaten Krankenversicherer
ePA-FAQ Infoservice der Gematik – eine umfangreiche Fragensammlung

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Update 21.10.2024: saisonale Impfungen im Herbst

Im Herbst und Winter erwartet uns regelmäßig eine erhöhte Anzahl an Atemwegsinfekten unterschiedlicher Schwere.
Das Robert-Koch-Institut empfiehlt Auffrischimpfungen gegen Influenza und gegen Covid-19. Diese sollten bevorzugt im Herbst erfolgen.

Möchten Sie die Impfung zeitgleich mit der jährlichen Grippeschutzimpfung durchführen lassen. Das ist problemlos möglich, die Impfungen erfolgen dann parallel am linken und rechten Arm in einem Termin. Gerne können sie diesen Impftermin schon online buchen (Link zum Onlineterminkalender).

Weitere Informationen zu den empfohlenen Impf-Indikationen haben wir für Sie im nachfolgenden zusammengefasst.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt die Influenza-Impfung

  • für alle Personen ab 60 Jahre
  • für alle Schwangeren ab dem 2. Trimenon, bei erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens ab 1. Trimenon
  • für Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge eines Grundleidens (wie z.B. chronische Krankheiten der Atmungsorgane, Herz- oder Kreislaufkrankheiten, Leber- oder Nierenkrankheiten, Diabetes oder andere Stoffwechselkrankheiten, chronische neurologische Grundkrankheiten wie z.B. Multiple Sklerose mit durch Infektionen getriggerten Schüben, angeborene oder erworbene Immundefizienz oder HIV)
  • für Bewohner von Alters- oder Pflegeheimen sowie für
  • Personen, die als mögliche Infektionsquelle im selben Haushalt Lebende oder von ihnen betreute Risikopersonen (siehe oben) gefährden können.

Geimpft werden sollten im Rahmen eines erhöhten beruflichen Risikos außerdem

  • Personen mit erhöhter Gefährdung (z.B. medizinisches Personal),
  • Personen in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr,
  • Personen, die als mögliche Infektionsquelle für von ihnen betreute Risikopersonen fungieren können.

Die STIKO empfiehlt für Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf oder einem erhöhtem Infektionsrisiko eine jährliche Auffrischimpfung gegen COVID-19 im Herbst. Zu dieser Personengruppe gehören: 

  • Personen im Alter ≥60 Jahre
  • BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege sowie Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe
  • Personen ab dem Alter von 6 Monaten mit einer Grundkrankheit, die mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf einhergeht 
  • Personen jeden Alters mit einem erhöhten arbeitsbedingten Infektionsrisiko in der medizinischen und/oder pflegenden Versorgung mit direktem PatientInnen- oder BewohnerInnenkontakt 
  • Familienangehörige und enge Kontaktpersonen ab dem Alter von 6 Monaten von Personen, bei denen durch eine COVID-19-Impfung keine schützende Immunantwort zu erwarten ist.

Zu den Grundkrankheiten mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf können z. B. gehören: 

  • Chronische Erkrankungen der Atmungsorgane (z. B. chronisch obstruktive Lungenerkrankung [COPD])
  • Chronische Herz-Kreislauf-, Leber- und Nierenerkrankungen
  • Diabetes mellitus und andere Stoffwechselerkrankungen
  • Adipositas
  • Erkrankungen des zentralen Nervensystems (ZNS), wie z. B. chronische neurologische Erkrankungen, Demenz oder geistige Behinderung, psychiatrische Erkrankungen oder zerebrovaskuläre Erkrankungen
  • Trisomie 21
  • Angeborene oder erworbene Immundefizienz (z. B. Human Immunodeficiency Virus-(HIV-)Infektion, chronisch-entzündliche Erkrankungen unter relevanter immunsupprimierender Therapie, Z. n. Organtransplantation)
  • Aktive neoplastische Krankheiten

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Update 22.02.24 aktualisierte Hinweise zum E-Rezept

Seit dem 01. Januar 2024 sind die Arztpraxen in Deutschland verpflichtet, das E-Rezept für bestimmte Verordnungen ausstellen zu können. Zum Start gibt es noch eine Reihe von Ausnahmen und Sonderregelungen. In Zukunft soll diese Funktionalität auf weitere Rezepttypen wie z.B. Hilfsmittel-, Betäubungsmittel- oder Privatverordnungen ausgeweitet werden.

Bei der Verordnung wird das Rezept durch einen Arzt digital unterschrieben (signiert) und an einen Server der gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH) übermittelt. Sie erhalten keinen Papierausdruck mehr. In einer Apotheke Ihrer Wahl stecken Sie die eGK ins dortige Kartenlesegerät. Damit kann die Apotheke die für Sie hinterlegten Verordnungen abrufen. Die Eingabe einer PIN ist nicht erforderlich. In gleicher Weise können Sie Verordnungen Ihrer Kinder oder Familienangehörigen einlösen.
Ergänzend steht Ihnen am Smarthphone die App „Das E-Rezept“ der gematik zur Verfügung. Die Nutzung dieser App erfolgt freiwillig. Hilfestellung bei der Installation dieser App erhalten sie online oder auch durch Ihre Krankenkasse, die Sie auch mit den notwendigen PINs versorgt.

Wichtiger Hinweis: Der Versand von E-Rezepten an die arzt-direkt App ist ab sofort nicht mehr möglich.

Weitere Informationen zum E-Rezept erhalten Sie auf den Seiten der gematik.

Bitte beachten Sie bei allem digitalen Komfort: als Versichertennachweis benötigen wir unverändert Ihre eGK. Diese muß weiterhin vor Beginn einer Behandlung in der Praxis eingelesen werden.

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Update 16.10.23 Hinweise zum E-Rezept

Ab dem 01. Januar 2024 sind die Arztpraxen in Deutschland verpflichtet, das E-Rezept für bestimmte Verordnungen ausstellen zu können. Zum Start gibt es noch eine Reihe von Ausnahmen und Sonderregelungen. In Zukunft soll diese Funktionalität auf weitere Rezepttypen wie z.B. Hilfsmittel-, Betäubungsmittel- oder Privatverordnungen ausgeweitet werden.

Wir starten im Oktober 2023 mit den ersten Verordnungen als E-Rezept und werden dieses Vorgehen zunehmend ausbauen. Bei der Verordnung wird das Rezept durch einen Arzt digital unterschrieben (signiert) und an einen Server der gematik (Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte mbH) übermittelt. Sie erhalten keinen Papierausdruck mehr. In einer Apotheke Ihrer Wahl stecken Sie die eGK ins dortige Kartenlesegerät. Damit kann die Apotheke die für Sie hinterlegten Verordnungen abrufen. Die Eingabe einer PIN ist nicht erforderlich. In gleicher Weise können Sie Verordnungen Ihrer Kinder oder Familienangehörigen einlösen.
Alternativ stehen Ihnen verschiedene Smartphone-Apps mit erweiterter Funktionalität zur Verfügung. Beispielhaft genannt seien die arzt-direkt App unseres Software-Herstellers zollsoft GmbH oder die App „Das E-Rezept“ der gematik. Die Nutzung dieser Apps erfolgt freiwillig. Die Anwendung E-Rezept ist auch ohne App nutzbar. Weitere Informationen zum E-Rezept erhalten Sie auf den Seiten der gematik.

Wir freuen uns, Ihnen diesen Service anbieten zu können. Im Idealfall ist es ein kleiner Beitrag zur Schonung von Ressourcen durch weniger Papierausdrucke und durch die Vermeidung unnötiger Wege und Wartezeiten. Bitte beachten Sie bei allem digitalen Komfort: als Versichertennachweis benötigen wir unverändert Ihre eGK. Diese muß weiterhin vor Beginn einer Behandlung in der Praxis eingelesen werden.

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Update 09.08.2023: Corona-Auffrischimpfung

Auffrischimpfungen gegen Covid-19 sollen vorzugsweise im Herbst erfolgen, wobei in der Regel in einem Mindestabstand von jeweils 12 Monaten zur letzten Antigenexposition (letzte Impfung oder letzte Infektion) geimpft werden sollte.

Auffrischungen (4., 5. und weitere Impfungen) sind insbesondere für folgende Gruppen vorgesehen:

  • Personen ab 60 Jahren
  • Personen ab 6 Monaten mit erhöhtem Risiko aufgrund von Grunderkrankungen
  • Familienangehörige/ enge Kontakte von Personen mit hohem Risiko
  • BewohnerInnen in Einrichtungen der Pfleg
  • medizinisches und pflegendes Personal mit direktem Patientenkontakt

Wir verwenden folgende Impfstoffe:

  • Covid-19: aktueller angepasster mRNA-Impfstoff

Möchten Sie die Impfung zeitgleich mit der jährlichen Grippeschutzimpfung durchführen lassen. Das ist problemlos möglich, die Impfungen erfolgen dann parallel am linken und rechten Arm in einem Termin. Gerne können sie diesen Impftermin schon online buchen (Link zum Onlineterminkalender).

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Update vom 25.01.2023: arzt-direkt App als neuer Kommunikationskanal

Wir freuen uns, Ihnen einen weiteren alternativen Kommunikationskanal anbieten zu können. Nutzen Sie die arzt-direkt App insbesondere zum einfachen Austausch medizinischer Befunde oder künftig zur Übermittlung des eRezeptes. Überdies steht ein Messenger zur Verfügung, um unproblematisch mit uns in Kontakt zu treten. Es besteht die Möglichkeit zur Videosprechstunde. Hier müssen wir einschränkend sagen, dass wir als Hausärzte meist die Telefonberatung (ohne Video) bevorzugen. Wir kennen unsere Patienten und sehen in der Videosprechstunde einen wesentlich höheren technischen und zeitlichen Aufwand ohne erheblichen Mehrwert gegenüber einer Telefonberatung.

Zusammengefasst können Sie nun folgende Möglichkeiten nutzen, mit uns in Kontakt zu treten:

Um die Dienste der arzt-direkt App nutzen zu können, müssen Sie diese auf einem Android oder iOS Smartphone installieren (Google Play Store oder App-Store, siehe auch Aushang in unserer Praxis). Für die erstmalige Verbindung mit unserer Praxis müssen Sie vor Ort in unserer Praxis sein. Hier scannen Sie den ausgehängten Praxis-QR-Code mit der App und teilen uns die angezeigte Kopplungs-PIN mit. Wir geben diese in unserem System ein. Sie sind fortan automatisch und datenschutzkonform mit uns verbunden.

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Update vom 16.11.2022: Allgemeinverfügung zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus getesteten Personen

Gestern, am 15.11.22, wurde in Bayern eine neue Allgemeinverfügung im Rahmen des Vollzugs des Infektionsschutzgesetzes veröffentlicht.
Insbesondere wurde die Isolationspflicht aufgehoben, dafür wurde eine Maskenpflicht eingeführt. Den genauen Gesetzestext finden Sie hier.

Auszug aus den wichtigsten Neuerungen für positiv getestet Personen:

  • Maskenpflicht (mindestens medizinischer Mund-Nasen-Schutz) für Erwachsene und Kinder ab sechs Jahren. Empfohlen wird das Tragen einer FFP2-Maske.
  • Betretungsverbot für Besucherinnen und Besucher von medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Ausnahmen gelten für heilpädagogische Tagesstätten.
  • Tätigkeits- und Betretungsverbote in großen Gemeinschaftsunterkünften (zum Beispiel Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber, Justizvollzugsanstalten) für Beschäftigte, Betreiber, ehrenamtlich Tätige sowie Besucherinnen und Besucher.

Diese Regeln gelten unverzüglich nach Kenntniserlangung des positiven Testergebnisses. Sie enden frühestens nach Ablauf von fünf Tagen nach Erstnachweis des Erregers und Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Tagen

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Update vom 09.11.2022: Corona-Impfcheck – benötige ich eine weitere Corona-Impfung?

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat ein Online-Tool entwickelt, das nach nur wenigen Klicks Aufschluss darüber gibt, ob es Zeit für eine Auffrischimpfung ist. Natürlich kann dieses Instrument eine Individuelle hausärztliche Beratung nicht ersetzen. Es gibt Ihnen aber eine, an den Impfempfehlungen orientierte, gute Entscheidungshilfe. Probieren Sie es aus.

Link zum Corona-Impfcheck, hier klicken.

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Update vom 21.09.2022: Aktualisierung der COVID-19-Impfempfehlung

Die ständige Impfkommission hat die Empfehlungen zur COVID-19-Impfung angepasst. Der Beschlussentwurf wurde am 20.09.2022 veröffentlicht (Link).

Darin wird sowohl die Frage nach dem Einsatz der an Omikron angepassten Impfstoffe als auch die (häufige) Frage nach einer 5. Impfung (3. Booster) behandelt. Auf einige wichtige Punkte möchten wir hier hinweisen:

  • 3. Impfung für alle Personen ab 12 Jahre: Grundsätzliche Empfehlung zu einer Auffrischimpfung (3. Impfung), vorzugsweise mit einem Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoff, die im Regelfall 6 Monate nach abgeschlossener Grundimmunisierung oder durchgemachter Infektion verabreicht wird.
  • 4. Impfung: Empfehlung für eine weitere Auffrischimpfung (4. Impfung), vorzugsweise mit einem Omikron-adaptierten bivalenten mRNA-Impfstoff, im Abstand von 6 Monaten zum letzten immunologischen Ereignis (Impfung oder SARS-CoV-2-Infektion):
    • Personen ab dem Alter von 60 Jahren
    • Personen im Alter ab 12 Jahren mit erhöhtem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe infolge einer Grunderkrankung, insbesondere Immundefizienz
    • Personal in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen
    • BewohnerInnen in Einrichtungen der Pflege 
  • 5. Impfung: nur nach individueller ärztlicher Beratung bei besonders gefährdeten Personen (z.B. Hochbetagte, Personen mit Immundefizienz)
  • Die STIKO geht davon aus, dass besonders Personen, die während der seit Dezember 2021 laufenden Omikronwelle noch keine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, von einer Auffrischimpfung mit einem Omikron-adaptierten Impfstoff profitieren, da diese Personen eine weniger breite Immunantwort hinsichtlich varianter Spikeproteine von Omikron besitzen dürften

Geimpft und Genesen? – Wichtige Erklärung zur hybriden Immunität:
Die STIKO nennt die Anzahl der Auseinandersetzungen („immunologische Ereignisse“) mit dem Spike-Protein des Corona-Virus als entscheidend. Das heißt, dass Menschen mit 3 Impfungen und einer COVID-19-Infektion auch vier mal Kontakt zum Spike-Protein hatten und damit als optimal geschützt gelten. Voraussetzung ist ein Mindestabstand zwischen den Ereignissen von 3 Monaten. In diesem Fall muss keine 4. Impfung erfolgen.

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